
Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Verbreitung in Deutschland
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) als eine hochansteckende Viruserkrankung bedroht neben den Wildschweinen auch die Hausschweinbestände. Angesichts der aktuellen Tierseuchenlage mit mehreren bestätigten Fällen der Afrikanischen Schweinepest in Brandenburg ist es wichtig, alle angeordneten Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Verbreitung in Deutschland einzuhalten. Dies betrifft nicht nur landwirtschaftliche Nutztierhalter und Jäger, sondern alle Bürger können durch das eigene Verhalten dazu beitragen, die Ausbreitung der Seuche einzudämmen.
Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Verbreitung in Deutschland
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) als eine hochansteckende Viruserkrankung bedroht neben den Wildschweinen auch die Hausschweinbestände. Angesichts der aktuellen Tierseuchenlage mit mehreren bestätigten Fällen der Afrikanischen Schweinepest in Brandenburg ist es wichtig, alle angeordneten Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Verbreitung in Deutschland einzuhalten. Dies betrifft nicht nur landwirtschaftliche Nutztierhalter und Jäger, sondern alle Bürger können durch das eigene Verhalten dazu beitragen, die Ausbreitung der Seuche einzudämmen.
Gebietsabhängige Aktivitäten
- Betrieb von Saufängen in den Landkreisen und kreisfreien Städten, die von der ASP betroffen sind
Zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest wird das Verbot gemäß Paragraph 19 Absatz 1 Nummer 7 des Bundesjagdgesetzes, Saufänge nur mit vorangegangener Beantragung und Genehmigung betreiben zu dürfen, durch eine Allgemeinverfügung aufgehoben. Im Rahmen der Fallenjagd wird außerdem das Verbot nach Paragraph 19 Absatz 1 Nummer 2b des Bundesjagdgesetzes, wonach Schwarzwild nicht mit einem Kaliber unter 6,5 mm erlegt werden darf, aufgehoben.
Statt eines Antrages muss der Betreiber von Saufängen nur noch einAnzeigeformular ausfüllen und bei der obersten Jagdbehörde einreichen. Die Auflagen in der Allgemeinverfügung hinsichtlich des Saufangbetriebes und der zulässigen Munition sind zwingend zu beachten und einzuhalten.
Der räumliche Geltungsbereich der Allgemeinverfügung erstreckt sich über die Landkreise Spree-Neiße, Oder-Spree, Oberspreewald-Lausitz, Dahme-Spreewald, Märkisch-Oderland, Barnim und Uckermark sowie die kreisfreien Städte Frankfurt/Oder und Cottbus.
Zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest wird das Verbot gemäß Paragraph 19 Absatz 1 Nummer 7 des Bundesjagdgesetzes, Saufänge nur mit vorangegangener Beantragung und Genehmigung betreiben zu dürfen, durch eine Allgemeinverfügung aufgehoben. Im Rahmen der Fallenjagd wird außerdem das Verbot nach Paragraph 19 Absatz 1 Nummer 2b des Bundesjagdgesetzes, wonach Schwarzwild nicht mit einem Kaliber unter 6,5 mm erlegt werden darf, aufgehoben.
Statt eines Antrages muss der Betreiber von Saufängen nur noch einAnzeigeformular ausfüllen und bei der obersten Jagdbehörde einreichen. Die Auflagen in der Allgemeinverfügung hinsichtlich des Saufangbetriebes und der zulässigen Munition sind zwingend zu beachten und einzuhalten.
Der räumliche Geltungsbereich der Allgemeinverfügung erstreckt sich über die Landkreise Spree-Neiße, Oder-Spree, Oberspreewald-Lausitz, Dahme-Spreewald, Märkisch-Oderland, Barnim und Uckermark sowie die kreisfreien Städte Frankfurt/Oder und Cottbus.
- Erlegen/Beproben in Kerngebieten und weißen Zonen
- Darf in den Kerngebieten und weißen Zonen gejagt werden?
Ja, es darf unter der Voraussetzung des fertiggestellten inneren und äußeren Zaunes um die weißen Zonen gejagt werden. Neben der tierseuchenrechtlichen Entnahme des Schwarzwildes ist in diesen Gebieten die Jagd unter Beachtung der geltenden Jagd- und Schonzeiten freigegeben.
- Findet eine Fallwildsuche statt?
Ja, es wird intensiv nach Fallwild gesucht. Diese Suche ist vom Jagdausübungsberechtigten zu dulden. Er hat dabei Hilfe zu leisten.
- Kommen bei der Fallwildsuche Hunde und andere Jäger*innen mit Schusswaffen zum Einsatz?
Ja, es kommen Kadaversuchhunde mit ihren Hundeführern zum Einsatz. Die Hundeführerinnen und Hundeführer können auch Jagdwaffen tragen. Diese Maßnahme ist vom Jagdausübungsberechtigten zu dulden.
- Besteht eine Anzeigepflicht für gefundene Wildschweine?
Ja, jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist unter Angabe des Fundortes dem Veterinäramt anzuzeigen. Geschulte Bergetrupps holen den Wildschweinkadaver ab und desinfizieren den Fundort.
- Darf in den Kerngebieten und weißen Zonen gejagt werden?
Ja, es darf unter der Voraussetzung des fertiggestellten inneren und äußeren Zaunes um die weißen Zonen gejagt werden. Neben der tierseuchenrechtlichen Entnahme des Schwarzwildes ist in diesen Gebieten die Jagd unter Beachtung der geltenden Jagd- und Schonzeiten freigegeben.
- Findet eine Fallwildsuche statt?
Ja, es wird intensiv nach Fallwild gesucht. Diese Suche ist vom Jagdausübungsberechtigten zu dulden. Er hat dabei Hilfe zu leisten.
- Kommen bei der Fallwildsuche Hunde und andere Jäger*innen mit Schusswaffen zum Einsatz?
Ja, es kommen Kadaversuchhunde mit ihren Hundeführern zum Einsatz. Die Hundeführerinnen und Hundeführer können auch Jagdwaffen tragen. Diese Maßnahme ist vom Jagdausübungsberechtigten zu dulden.
- Besteht eine Anzeigepflicht für gefundene Wildschweine?
Ja, jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist unter Angabe des Fundortes dem Veterinäramt anzuzeigen. Geschulte Bergetrupps holen den Wildschweinkadaver ab und desinfizieren den Fundort.
- Erlegen/Beproben in den übrigen gefährdeten Gebieten
- Darf in den übrigen gefährdeten Gebieten gejagt werden?
Ja, es darf unter der Voraussetzung des fertiggestellten inneren und äußeren Zaunes um die weißen Zonen und unter Beachtung der geltenden Jagd- und Schonzeiten gejagt werden.
- Findet eine Fallwildsuche statt?
Ja, es findet eine systematische Fallwildsuche statt. Diese Suche ist vom Jagdausübungsberechtigten zu dulden Er hat dabei Hilfe zu leisten.
- Kommen bei der Fallwildsuche Hunde und andere Jäger*innen mit Schusswaffen zum Einsatz?
Ja, es kommen Kadaversuchhunde mit ihren Hundeführern zum Einsatz. Die Hundeführerinnen und Hundeführer können auch Jagdwaffen tragen. Diese Maßnahme ist vom Jagdausübungsberechtigten zu dulden.
- Besteht eine Anzeigepflicht für gefundene Wildschweine?
Ja, jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist unter Angabe des Fundortes dem Veterinäramt anzuzeigen und der Kadaver ist zu beproben.
- Darf in den übrigen gefährdeten Gebieten gejagt werden?
Ja, es darf unter der Voraussetzung des fertiggestellten inneren und äußeren Zaunes um die weißen Zonen und unter Beachtung der geltenden Jagd- und Schonzeiten gejagt werden.
- Findet eine Fallwildsuche statt?
Ja, es findet eine systematische Fallwildsuche statt. Diese Suche ist vom Jagdausübungsberechtigten zu dulden Er hat dabei Hilfe zu leisten.
- Kommen bei der Fallwildsuche Hunde und andere Jäger*innen mit Schusswaffen zum Einsatz?
Ja, es kommen Kadaversuchhunde mit ihren Hundeführern zum Einsatz. Die Hundeführerinnen und Hundeführer können auch Jagdwaffen tragen. Diese Maßnahme ist vom Jagdausübungsberechtigten zu dulden.
- Besteht eine Anzeigepflicht für gefundene Wildschweine?
Ja, jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist unter Angabe des Fundortes dem Veterinäramt anzuzeigen und der Kadaver ist zu beproben.
- Erlegen/Beproben für Pufferzone
- Darf innerhalb der Pufferzone auf Wild gejagt werden?
Ja, die Einzeljagd und Erntejagden auf Wild sind statthaft. Bewegungsjagden sind bis auf weiteres verboten. Einzelheiten regeln die Tierseuchenallgemeinverfügungen der jeweiligen Landkreise.
- Welche Regelungen gelten für erlegte Wildschweine aus der Pufferzone?
Jedes erlegte Wildschwein muss in eine von der zuständigen Veterinärbehörde bestimmte Wildsammelstelle abgegeben werden. Dort erfolgt unter amtlicher Aufsicht eine Probenahme. Eine Freigabe des erlegten Wildschweines ist erst nach Vorliegen eines negativen Untersuchungsergebnisses möglich.
- Was ist bei der Erlegung und Versorgung von Wildschweinen zu beachten?
Der Aufbruch von erlegten Wildschweinen ist nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unschädlich zu beseitigen. Sobald Gesellschaftsjagden wieder erlaubt sind, ist der Tierseuchenallgemeinverfügung des jeweiligen Landkreises zu entnehmen, ob das Aufbrechen erlegter Wildschweine und die Sammlung des Aufbruchs an einem zentralen Ort zu erfolgen hat.
Jagdhunde und Gegenstände, auch Fahrzeuge, die mit erlegten Wildschweinen in Berührung gekommen sind, müssen entsprechend gereinigt und desinfiziert werden.
- Darf innerhalb der Pufferzone auf Wild gejagt werden?
Ja, die Einzeljagd und Erntejagden auf Wild sind statthaft. Bewegungsjagden sind bis auf weiteres verboten. Einzelheiten regeln die Tierseuchenallgemeinverfügungen der jeweiligen Landkreise.
- Welche Regelungen gelten für erlegte Wildschweine aus der Pufferzone?
Jedes erlegte Wildschwein muss in eine von der zuständigen Veterinärbehörde bestimmte Wildsammelstelle abgegeben werden. Dort erfolgt unter amtlicher Aufsicht eine Probenahme. Eine Freigabe des erlegten Wildschweines ist erst nach Vorliegen eines negativen Untersuchungsergebnisses möglich.
- Was ist bei der Erlegung und Versorgung von Wildschweinen zu beachten?
Der Aufbruch von erlegten Wildschweinen ist nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unschädlich zu beseitigen. Sobald Gesellschaftsjagden wieder erlaubt sind, ist der Tierseuchenallgemeinverfügung des jeweiligen Landkreises zu entnehmen, ob das Aufbrechen erlegter Wildschweine und die Sammlung des Aufbruchs an einem zentralen Ort zu erfolgen hat.
Jagdhunde und Gegenstände, auch Fahrzeuge, die mit erlegten Wildschweinen in Berührung gekommen sind, müssen entsprechend gereinigt und desinfiziert werden.
- Erlegen/Beproben im ASP-seuchenfreien Gebiet
- Darf im seuchenfreien Gebiet gejagt werden?
Ja, es gibt keine Einschränkungen. Allerdings gilt die Anordnung zur verstärkten flächendeckenden Reduzierung des Schwarzwildbestandes in ganz Brandenburg.
- Was gilt für Fall- und Unfallwild beim Schwarzwild?
Jedes verendet aufgefundene oder verunfallte Wildschwein ist sofort zur virologischen Untersuchung zu beproben. Der Kadaver verbleibt, wenn möglich am Fundort und wird dort unschädlich vom Jagdausübungsberechtigten beseitigt.
- Soll auch in diesen Gebieten nach Fallwild gesucht werden?
Ja, verstärkt durch die Jagdausübungsberechtigten.
- Darf im seuchenfreien Gebiet gejagt werden?
Ja, es gibt keine Einschränkungen. Allerdings gilt die Anordnung zur verstärkten flächendeckenden Reduzierung des Schwarzwildbestandes in ganz Brandenburg.
- Was gilt für Fall- und Unfallwild beim Schwarzwild?
Jedes verendet aufgefundene oder verunfallte Wildschwein ist sofort zur virologischen Untersuchung zu beproben. Der Kadaver verbleibt, wenn möglich am Fundort und wird dort unschädlich vom Jagdausübungsberechtigten beseitigt.
- Soll auch in diesen Gebieten nach Fallwild gesucht werden?
Ja, verstärkt durch die Jagdausübungsberechtigten.
- Abgabeprämie für Schwarzwild aus den Pufferzonen
Ab dem 1. April 2023 wird für erlegtes, nicht vermarktungsfähiges Schwarzwild aus den übrigen gefährdeten Gebieten und Pufferzonen der ASP-Gebiete eine Abgabeprämie gezahlt.
Die Prämie beträgt für jedes abgegebene Stück Schwarzwild ungeachtet des Gewichtes 50,00 Euro.
Die Abrechnung erfolgt halbjährlich oder einmal zum Jagdjahresende über die Landkreise und kreisfreien Städte der betroffenen Gebiete. Voraussetzung für die Gewährung der Prämie ist die Meldung der jagdstatistischen Daten beziehungsweise das tagaktuelle Führen der Jagdstrecke über das Onlineportal „Jagdstatistik Brandenburg“.
Ab dem 1. April 2023 wird für erlegtes, nicht vermarktungsfähiges Schwarzwild aus den übrigen gefährdeten Gebieten und Pufferzonen der ASP-Gebiete eine Abgabeprämie gezahlt.
Die Prämie beträgt für jedes abgegebene Stück Schwarzwild ungeachtet des Gewichtes 50,00 Euro.
Die Abrechnung erfolgt halbjährlich oder einmal zum Jagdjahresende über die Landkreise und kreisfreien Städte der betroffenen Gebiete. Voraussetzung für die Gewährung der Prämie ist die Meldung der jagdstatistischen Daten beziehungsweise das tagaktuelle Führen der Jagdstrecke über das Onlineportal „Jagdstatistik Brandenburg“.
- Bachenprämie für erlegtes weibliches Schwarzwild der Altersklassen 1 und 2
Die Bachenprämie wird für das Jagdjahr 2023/2024 in den Sperrzonen I und II ohne weiße Zonen in den von der ASP betroffenen Landkreisen und kreisfreien Städten für jedes erlegte weibliche Stück Schwarzwild der Altersklasse 1 und 2 gewährt.
Antragsberechtigt sind die Jagdausübungsberechtigten des jeweiligen Jagdbezirkes. Der Antrag wird zum Jagdjahresende, spätestens am 30. April 2024, bei der zuständigen unteren Jagdbehörde eingereicht. Voraussetzung für die Bewilligung der Prämien sind fristgerecht und vollständig eingereichte Antragsunterlagen sowie die vollständige Erfassung der Jagdstrecke im Rahmen der jährlichen Jagdstatistikmeldung über das Onlineportal „Jagdstatistik Brandenburg“.
Die Bachenprämie wird für das Jagdjahr 2023/2024 in den Sperrzonen I und II ohne weiße Zonen in den von der ASP betroffenen Landkreisen und kreisfreien Städten für jedes erlegte weibliche Stück Schwarzwild der Altersklasse 1 und 2 gewährt.
Antragsberechtigt sind die Jagdausübungsberechtigten des jeweiligen Jagdbezirkes. Der Antrag wird zum Jagdjahresende, spätestens am 30. April 2024, bei der zuständigen unteren Jagdbehörde eingereicht. Voraussetzung für die Bewilligung der Prämien sind fristgerecht und vollständig eingereichte Antragsunterlagen sowie die vollständige Erfassung der Jagdstrecke im Rahmen der jährlichen Jagdstatistikmeldung über das Onlineportal „Jagdstatistik Brandenburg“.
- Abgabestellen Schwarzwild Übersicht Landkreise
Landkreis beziehungsweise kreisfreie Stadt
Standorte der Abgabestellen
für Schwarzwild (Adresse)
Öffnungszeiten
Uckermark
Uckermärkische Dienstleistungsgesellschaft mbH (UDG)
Herr Höfert (Tel. 03331 24017)
Angermünder Weg
16278 Pinnow
Mo.-Fr. 08:00 - 16:00
Uckermärkische Dienstleistungsgesellschaft mbH (UDG) / ALBA Uckermark GmbH
Herr Briesemeister (Tel. 03332 538427)
Kuhheide 15
16303 Schwedt/Oder
Mo.-Fr. 09:00 - 17:00
Zweckverband Ostuckermärkische
Wasserversorgung und Abwasserbehandlung
(ZOWA)Herr Fischer (Tel. 03332 266543)
Oberer Schreyweg 6a
16307 Gartz/Oder
Mo., Mi., Fr. 13:00 -15:00
Uckermärkische Dienstleistungsgesellschaft mbH (UDG)
Herr Matznick (Tel. 03331 32379)
Oderberger Straße 31
16278 Angermünde
Mo.–Fr. 06:00 - 18:00 Uhr (01.04. bis 31.10)
06:00 - 17:00 Uhr (01.11. bis 31.03)
Barnim
Hohensaatener Str. 30
Tel. 03334 2141607
16248 Lunow-Stolzenhagen
Nach Vereinbarung
Wildsammelstelle Neuendorf
Neuendorf 5
Tel. 03334 2141607
16248 Oderberg
Nach Vereinbarung
Märkisch-Oderland
Wirtschaftshof Müncheberg
Marienfeld 1f
15374 MünchebergTel. 0162 2047933
Mo.–Sa. 07:00 - 12:00 Uhr
Platkow (ehem. Truppenübungsplatz)
Waldstraße
15306 Gusow-Platkow
Mo. – Sa. 07:00 – 12:00 Uhr
Komturei Lietzen
Am Kalischsee 2
15306 Lietzen
Mo. – Sa. 07:00 – 12:00 Uhr
Alttebbin
Wriezener Straße
15320 Neutrebbin
Mo. – Sa. 07:00 – 12:00 Uhr
Alt Tucheband
Hackenower Weg
15328 Alt Tucheband
Abgabe täglich nur nach telefonischer Vereinbarung 03346 850-6969
Weitere Informationen unter:
Frankfurt (Oder)
Stadtförsterei Frankfurt (Oder)
Eduardspring 1
15234 Frankfurt (Oder)
Tel. 033605 5147
Mo. und Do. 09:00 - 12:00 Uhr
Oder-Spree
Wildsammelstelle Beerenbusch
Forsthaus Beerenbusch 1
15518 Berkenbrück
Tel. 0151 19455874
Derzeit keine Abgabe möglich
(keine Kühlung)! Abgabe von Schwarzwild
erst wieder ab 15.10.2022 und
nur nach telefonischer
Absprache bzw.
Anmeldung möglich.Wildsammelstelle Müllrose
Landeswaldoberförsterei Müllrose
Kirchsteig 3
15299 Müllrose
Tel. 033606 789822
Mo., Mi., und Fr. 08:00 - 10:00 Uhr
Wildsammelstelle Schwenow
Landeswaldoberförsterei Hammer
Schwenower Dorfstraße 5
15859 Storkow OT Schwenow
Tel. 0172 3143550
Mo. und Do. 08:00 - 10:00 Uhr
Wildsammelstelle Forstverwaltung Madlitz
Wilmersdorfer Straße 2e
15518 Briesen (Mark) OT Alt Madlitz
Tel. 0160 7010999
Mo., Mi., und Fr.
07:30 - 09:30 Uhr sowie
Mo. - Fr. bis 16:00 Uhr
nach telefonischer Vereinbarung
Dahme-Spreewald
Wildsammelstelle „Schützenpunkt“
Herr Michael Noack
Krugauer Weg 1a
15913 Märkische Heide / OT Groß Leuthen
Telefon: 035471 807170
GPS: 52.034857, 14.036999Mo., Di., Do., Fr.: 09:00 bis 12 und 14:00 bis 18:00 Uhr; Mi.: 09:00 bis 12:00; Sa.+So.
nach
telefonischer Vereinbarung
Annahme: Aufbrüche, nicht vermarktungsfähige StückeWildsammelstelle "Caminchen"
Herr Christian Göhler (Revierleiter Schönwalde)
Vertreter Herr Michael Bihn
Caminchener Dorfstraße 1
15913 Neu Zauche / OT Caminchen
Telefon: 0162 2776214
(Herr Bihn: 035475 804473)
GPS: 51.951064, 14.064585Mo. bis Fr.: 08:00 bis 09:00 Uhr, nur nach telefonischer Vereinbarung Wildsammelstelle Straupitz
Herr Bert Albrecht
An der neuen Försterei 1
15913 Straupitz
GPS: 51.912563, 14.13398224 Stunden Annahme: Aufbrüche
Wildsammelstelle Lieberose
Landesbetrieb Forst Brandenburg
Oberförsterei Lieberose
Schloßhof 1
15868 Lieberose
Telefon: 033671 327730
GPS: 51.98827, 14.30209Mo. bis Fr.: 07:00 bis 09:00 Uhr Annahme: Aufbrüche, nicht vermarktungsfähige Stücke, Kadaver
Wildsammelstelle Mochow
Herr Gerd Hebler
Mochower Dorfstraße 6
15913 Schwielochsee OT Mochow
Telefon: 035478 509 oder 0172 9702607
GPS: 51.977933, 14.192227nach telefonischer Vereinbarung Annahme: Aufbrüche
Spree-Neiße
Alte Schule Bärenklau
Grabkoer Straße 7
03172 Schenkendöbern OT Bärenklau
Mo., Mi. und Fr. 07:00 - 09:00 Uhr
Alte Mühle Groß Gastrose
Mühlenhof 24
03172 Schenkendöbern OT Groß Gastrose
Mo., Mi. und Fr. 07:00 - 09:00 Uhr
Holzhof Tauer - Landesbetrieb Forst Brandenburg
Forstbaumschule 2
03197 Jänschwalde OT Drewitz
Rufbereitschaft (Kontakte auf der Homepage LK SPN und vor Ort verfügbar)
AGNS - Deponie Forst
Betriebshof Eigenbetrieb Landkreis Spree-Neiße
Zur Deponie 1
03149 Forst
Mo. Mi. und Fr. 07:00 - 09:00 Uhr
Sa. 08:00 - 13:00 Uhr
Forsthaus Jerischke
Jerischke Nr. 35
03159 Neiße-Malxetal OT Jerischke
Mo., Mi. und Fr. 07:00 - 09:00 Uhr
Alte Oberförsterei Kathlow
Forsthaus 1
03185 Neuhausen/Spree OT Kathlow
Rufbereitschaft (Kontakte auf der Homepage LK SPN und vor Ort verfügbar)
Interkulturelle Stätte Sembten
(Kerngebiet)
Lindenstraße 4
03172 Schenkendöbern OT Sembten
Mo., Mi. und Fr. 07:00 Uhr – 09:00 Uhr
Privatgrundstück
Spremberger Straße 23
03130 Spremberg
Mo., Mi. und Fr. 17:00 Uhr – 19:00 Uhr
Cottbus
ALBA-Deponie Saspow
Lakomaer Chaussee 6
03044 Cottbus
Rufbereitschaft
Landkreis beziehungsweise kreisfreie Stadt
Standorte der Abgabestellen
für Schwarzwild (Adresse)
Öffnungszeiten
Uckermark
Uckermärkische Dienstleistungsgesellschaft mbH (UDG)
Herr Höfert (Tel. 03331 24017)
Angermünder Weg
16278 Pinnow
Mo.-Fr. 08:00 - 16:00
Uckermärkische Dienstleistungsgesellschaft mbH (UDG) / ALBA Uckermark GmbH
Herr Briesemeister (Tel. 03332 538427)
Kuhheide 15
16303 Schwedt/Oder
Mo.-Fr. 09:00 - 17:00
Zweckverband Ostuckermärkische
Wasserversorgung und Abwasserbehandlung
(ZOWA)Herr Fischer (Tel. 03332 266543)
Oberer Schreyweg 6a
16307 Gartz/Oder
Mo., Mi., Fr. 13:00 -15:00
Uckermärkische Dienstleistungsgesellschaft mbH (UDG)
Herr Matznick (Tel. 03331 32379)
Oderberger Straße 31
16278 Angermünde
Mo.–Fr. 06:00 - 18:00 Uhr (01.04. bis 31.10)
06:00 - 17:00 Uhr (01.11. bis 31.03)
Barnim
Hohensaatener Str. 30
Tel. 03334 2141607
16248 Lunow-Stolzenhagen
Nach Vereinbarung
Wildsammelstelle Neuendorf
Neuendorf 5
Tel. 03334 2141607
16248 Oderberg
Nach Vereinbarung
Märkisch-Oderland
Wirtschaftshof Müncheberg
Marienfeld 1f
15374 MünchebergTel. 0162 2047933
Mo.–Sa. 07:00 - 12:00 Uhr
Platkow (ehem. Truppenübungsplatz)
Waldstraße
15306 Gusow-Platkow
Mo. – Sa. 07:00 – 12:00 Uhr
Komturei Lietzen
Am Kalischsee 2
15306 Lietzen
Mo. – Sa. 07:00 – 12:00 Uhr
Alttebbin
Wriezener Straße
15320 Neutrebbin
Mo. – Sa. 07:00 – 12:00 Uhr
Alt Tucheband
Hackenower Weg
15328 Alt Tucheband
Abgabe täglich nur nach telefonischer Vereinbarung 03346 850-6969
Weitere Informationen unter:
Frankfurt (Oder)
Stadtförsterei Frankfurt (Oder)
Eduardspring 1
15234 Frankfurt (Oder)
Tel. 033605 5147
Mo. und Do. 09:00 - 12:00 Uhr
Oder-Spree
Wildsammelstelle Beerenbusch
Forsthaus Beerenbusch 1
15518 Berkenbrück
Tel. 0151 19455874
Derzeit keine Abgabe möglich
(keine Kühlung)! Abgabe von Schwarzwild
erst wieder ab 15.10.2022 und
nur nach telefonischer
Absprache bzw.
Anmeldung möglich.Wildsammelstelle Müllrose
Landeswaldoberförsterei Müllrose
Kirchsteig 3
15299 Müllrose
Tel. 033606 789822
Mo., Mi., und Fr. 08:00 - 10:00 Uhr
Wildsammelstelle Schwenow
Landeswaldoberförsterei Hammer
Schwenower Dorfstraße 5
15859 Storkow OT Schwenow
Tel. 0172 3143550
Mo. und Do. 08:00 - 10:00 Uhr
Wildsammelstelle Forstverwaltung Madlitz
Wilmersdorfer Straße 2e
15518 Briesen (Mark) OT Alt Madlitz
Tel. 0160 7010999
Mo., Mi., und Fr.
07:30 - 09:30 Uhr sowie
Mo. - Fr. bis 16:00 Uhr
nach telefonischer Vereinbarung
Dahme-Spreewald
Wildsammelstelle „Schützenpunkt“
Herr Michael Noack
Krugauer Weg 1a
15913 Märkische Heide / OT Groß Leuthen
Telefon: 035471 807170
GPS: 52.034857, 14.036999Mo., Di., Do., Fr.: 09:00 bis 12 und 14:00 bis 18:00 Uhr; Mi.: 09:00 bis 12:00; Sa.+So.
nach
telefonischer Vereinbarung
Annahme: Aufbrüche, nicht vermarktungsfähige StückeWildsammelstelle "Caminchen"
Herr Christian Göhler (Revierleiter Schönwalde)
Vertreter Herr Michael Bihn
Caminchener Dorfstraße 1
15913 Neu Zauche / OT Caminchen
Telefon: 0162 2776214
(Herr Bihn: 035475 804473)
GPS: 51.951064, 14.064585Mo. bis Fr.: 08:00 bis 09:00 Uhr, nur nach telefonischer Vereinbarung Wildsammelstelle Straupitz
Herr Bert Albrecht
An der neuen Försterei 1
15913 Straupitz
GPS: 51.912563, 14.13398224 Stunden Annahme: Aufbrüche
Wildsammelstelle Lieberose
Landesbetrieb Forst Brandenburg
Oberförsterei Lieberose
Schloßhof 1
15868 Lieberose
Telefon: 033671 327730
GPS: 51.98827, 14.30209Mo. bis Fr.: 07:00 bis 09:00 Uhr Annahme: Aufbrüche, nicht vermarktungsfähige Stücke, Kadaver
Wildsammelstelle Mochow
Herr Gerd Hebler
Mochower Dorfstraße 6
15913 Schwielochsee OT Mochow
Telefon: 035478 509 oder 0172 9702607
GPS: 51.977933, 14.192227nach telefonischer Vereinbarung Annahme: Aufbrüche
Spree-Neiße
Alte Schule Bärenklau
Grabkoer Straße 7
03172 Schenkendöbern OT Bärenklau
Mo., Mi. und Fr. 07:00 - 09:00 Uhr
Alte Mühle Groß Gastrose
Mühlenhof 24
03172 Schenkendöbern OT Groß Gastrose
Mo., Mi. und Fr. 07:00 - 09:00 Uhr
Holzhof Tauer - Landesbetrieb Forst Brandenburg
Forstbaumschule 2
03197 Jänschwalde OT Drewitz
Rufbereitschaft (Kontakte auf der Homepage LK SPN und vor Ort verfügbar)
AGNS - Deponie Forst
Betriebshof Eigenbetrieb Landkreis Spree-Neiße
Zur Deponie 1
03149 Forst
Mo. Mi. und Fr. 07:00 - 09:00 Uhr
Sa. 08:00 - 13:00 Uhr
Forsthaus Jerischke
Jerischke Nr. 35
03159 Neiße-Malxetal OT Jerischke
Mo., Mi. und Fr. 07:00 - 09:00 Uhr
Alte Oberförsterei Kathlow
Forsthaus 1
03185 Neuhausen/Spree OT Kathlow
Rufbereitschaft (Kontakte auf der Homepage LK SPN und vor Ort verfügbar)
Interkulturelle Stätte Sembten
(Kerngebiet)
Lindenstraße 4
03172 Schenkendöbern OT Sembten
Mo., Mi. und Fr. 07:00 Uhr – 09:00 Uhr
Privatgrundstück
Spremberger Straße 23
03130 Spremberg
Mo., Mi. und Fr. 17:00 Uhr – 19:00 Uhr
Cottbus
ALBA-Deponie Saspow
Lakomaer Chaussee 6
03044 Cottbus
Rufbereitschaft
- Vermarktung Wildschweinfleisch aus gefährdeten Gebiet einschließlich Kernzone
- Darf Wildschweinfleisch aus dem gefährdeten Gebiet einschließlich Kernzone vermarktet werden?
Nein, da grundsätzlich die Jagd zurzeit verboten ist. Das Verbringen von Wildschweinfleisch aus dem gefährdeten Gebiet in andere Gebiete des Inlands oder in die Europäische Union ist verboten.
- Darf Wildschweinfleisch aus dem gefährdeten Gebiet einschließlich Kernzone vermarktet werden?
Nein, da grundsätzlich die Jagd zurzeit verboten ist. Das Verbringen von Wildschweinfleisch aus dem gefährdeten Gebiet in andere Gebiete des Inlands oder in die Europäische Union ist verboten.
- Vermarktung Wildschweinfleisch aus Pufferzone
- Dürfen in der Pufferzone erlegte Wildschweine vermarktet werden?
Fleisch von in der Pufferzone erlegten Wildschweinen, darf in andere Gebiete nicht verbracht werden. Eine Ausnahme ist das Verbringen aus der Pufferzone in das restliche Inland nach virologisch negativer Untersuchung (=ASP-Negativattest). Die erlegten Wildschweine sind unter amtlicher Aufsicht zu verwahren, bis das Negativattest vorliegt.
- Dürfen in der Pufferzone erlegte Wildschweine vermarktet werden?
Fleisch von in der Pufferzone erlegten Wildschweinen, darf in andere Gebiete nicht verbracht werden. Eine Ausnahme ist das Verbringen aus der Pufferzone in das restliche Inland nach virologisch negativer Untersuchung (=ASP-Negativattest). Die erlegten Wildschweine sind unter amtlicher Aufsicht zu verwahren, bis das Negativattest vorliegt.
- Vermarktung Wildschweinfleisch aus seuchenfreien Gebieten Brandenburgs
- Bestehen Restriktionen für die Vermarktung von Wildschweinfleisch aus den seuchenfreien Landesteilen in Brandenburg?
Nein, es bestehen keine gesetzlichen Beschränkungen. Das Fleisch darf frei gehandelt werden.
- Bestehen Restriktionen für die Vermarktung von Wildschweinfleisch aus den seuchenfreien Landesteilen in Brandenburg?
Nein, es bestehen keine gesetzlichen Beschränkungen. Das Fleisch darf frei gehandelt werden.
Gebietsabhängige Aufwandsentschädigungen
- Jagd, Fallwildsuche und Entnahme von Schwarzwild aus den Restriktionszonen
Aufwandsentschädigungen für Jagd, Fallwildsuche und Entnahme von Schwarzwild aus den Restriktionszonen
- Stand: Dezember 2022 -
Gebiet/Zone
Kerngebiet
Weiße Zone
ASP Schutzkorridor
Hochrisikokorridor
Übrige Sperrzone II (Gefährdetes Gebiet)
Sperrzone I (Pufferzone)
Freies Gebiet
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV)
Meldung und Beprobung eines verendeten Wildschweins
50 Euro
Auffinden und Meldung eines verendeten Wildschweins
150 Euro
150 Euro
150 Euro
150 Euro
100 Euro
100 Euro
Entnahme und Ablieferung eines Wildschweins
100 Euro
100 Euro
150 Euro
150 Euro
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK)
Abgabeprämie
(1. April 2022 – 31. März 2023)
50 Euro
50 Euro
Bachenprämie AK 1 und 2
(1. April 2022 – 31. März 2023)
80 Euro
80 Euro
Aufwandsentschädigungen für Jagd, Fallwildsuche und Entnahme von Schwarzwild aus den Restriktionszonen
- Stand: Dezember 2022 -
Gebiet/Zone
Kerngebiet
Weiße Zone
ASP Schutzkorridor
Hochrisikokorridor
Übrige Sperrzone II (Gefährdetes Gebiet)
Sperrzone I (Pufferzone)
Freies Gebiet
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV)
Meldung und Beprobung eines verendeten Wildschweins
50 Euro
Auffinden und Meldung eines verendeten Wildschweins
150 Euro
150 Euro
150 Euro
150 Euro
100 Euro
100 Euro
Entnahme und Ablieferung eines Wildschweins
100 Euro
100 Euro
150 Euro
150 Euro
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK)
Abgabeprämie
(1. April 2022 – 31. März 2023)
50 Euro
50 Euro
Bachenprämie AK 1 und 2
(1. April 2022 – 31. März 2023)
80 Euro
80 Euro
Allgemeines zur Reduzierung von Schwarzwild
- Betreiben von Saufängen
Praxisleitfaden und Genehmigung zum Betrieb
Landesweit sehr hohe Schwarzwilddichten vor dem Hintergrund der immer näher rückenden Seuchenfront der Afrikanischen Schweinepest machen es dringend erforderlich, die Schwarzwildbestände unter Anwendung aller verfügbaren Möglichkeiten zu reduzieren. Dazu gehört als ein ergänzendes und wirksames Instrument der Fallenfang. In zahlreichen wissenschaftlichen Untersuchungen konnte zweifelsfrei belegt werden, dass der Fallenfang, gerade bei einer so reproduktiven Wildart wie dem Schwarzwild, mit hohem Wirkungsgrad praktiziert werden kann. In dem hier vorliegenden Praxisleitfaden wird die Methodik und Technik anhand zweier mobiler Saufanganlagen vorgestellt.
Der Schwarzwildfang erfordert eine Genehmigung nach Pargraph 19 Absatz 1 Nummer 7 Bundesjagdgesetz (BJagdG) in Verbindung mit Pargarph 26 Absatz 2 Brandenburgisches Jagdgesetz (BbgJagdG).
Praxisleitfaden und Genehmigung zum Betrieb
Landesweit sehr hohe Schwarzwilddichten vor dem Hintergrund der immer näher rückenden Seuchenfront der Afrikanischen Schweinepest machen es dringend erforderlich, die Schwarzwildbestände unter Anwendung aller verfügbaren Möglichkeiten zu reduzieren. Dazu gehört als ein ergänzendes und wirksames Instrument der Fallenfang. In zahlreichen wissenschaftlichen Untersuchungen konnte zweifelsfrei belegt werden, dass der Fallenfang, gerade bei einer so reproduktiven Wildart wie dem Schwarzwild, mit hohem Wirkungsgrad praktiziert werden kann. In dem hier vorliegenden Praxisleitfaden wird die Methodik und Technik anhand zweier mobiler Saufanganlagen vorgestellt.
Der Schwarzwildfang erfordert eine Genehmigung nach Pargraph 19 Absatz 1 Nummer 7 Bundesjagdgesetz (BJagdG) in Verbindung mit Pargarph 26 Absatz 2 Brandenburgisches Jagdgesetz (BbgJagdG).
- Erntejagden in Zeiten der Afrikanischen Schweinepest
Gemäß dem Leitfaden zur Bejagungsstrategie im Rahmen der ASP-Bekämpfung in Brandenburg dürfen Erntejagden in den direkt von der ASP betroffenen Gebieten (Kerngebiete und weiße Zonen) grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn diese Gebiete mit einem festen Zaun komplett umschlossen sind und eine entsprechende behördliche Anordnung vorliegt. Erntejagden sollten nur durchgeführt werden, wenn umfassende Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden und dabei gewährleistet wird, dass möglichst alle in der jeweiligen Agrarfläche befindlichen Wildschweine erlegt werden. Eine geeignete Herangehensweise zur Erreichung dieses Ziels ist die Umzäunung beziehungsweise Parzellierung der jeweiligen Fläche im Vorfeld der Bejagung, zum Beispiel mit Hilfe eines Bauzauns (Höhe=120 cm), wie er auch provisorisch bei der Begrenzung der Kerngebiete und weißen Zonen zum Einsatz kommt. Wird dieser Zaun mit undurchsichtigen Planen ergänzt, stellt er eine wirkungsvolle Barriere für Wildschweine dar und ermöglicht die Lenkung der Tiere in eine bestimmte Richtung. Eine vorherige Drohnenbefliegung gibt Aufschluss über die konkrete Zahl der anwesenden Wildschweine in der jeweiligen Fläche und ermöglicht im Nachgang eine Erfolgskontrolle.
Von herkömmlich durchgeführten Erntejagden, deren Erfolg oft davon abhängt, an welcher Stelle das Schwarzwild die Kultur verlässt und bei denen nur ein geringer Teil der anwesenden Wildschweine erlegt werden kann, sollte dringend Abstand genommen werden. Denn dies hätte zum einen zur Folge, dass die überlebenden Wildschweine auf der Flucht möglicherweise den Erreger weitertragen. Zum anderen lernen Wildschweine mit jeder Erfahrung dazu und die Bejagung erfahrener Stücke wird zukünftig immer schwieriger. Ist eine entsprechende Vorbereitung und Durchführung nicht möglich, sollte aus genannten Gründen auf die Erntejagd verzichtet und stattdessen versucht werden, das Schwarzwild mittels Fallenfang zu entnehmen.
Für die Beratung der Kreise und der Jägerinnen und Jäger zur Planung und Durchführung von Erntejagden nach diesen Grundsätzen stehen Dr. Egbert Gleich (egbert.gleich@lfb.brandenburg.de) und Dr. Carl Gremse (carl.gremse@lfb.brandenburg.de) zur Verfügung.
Außerhalb der Kerngebiete und weißen Zonen können gut organisierte Erntejagden eine geeignete Jagdvariante darstellen, um zur Reduzierung der Schwarzwildbestände beizutragen. Auch wenn die aktuelle ASP-Situation den Erfolgsdruck auf die Brandenburger Jägerinnen und Jäger zusätzlich erhöht, steht immer die Sicherheit an erster Stelle. Eine optimale Vorbereitung ist der beste Weg zur Vermeidung von Unfällen. Aus diesem Grund wird die Einhaltung folgender Sicherheitsvorkehrungen dringend empfohlen:
- 1. Öffentliche Straßen und Wege im Umkreis der zu bejagenden Fläche sollten mit Warnhinweisen versehen werden. Bitten Sie ggf. die lokalen Behörden um Unterstützung.
- 2. Die Jagdstrategie und das Sicherheitskonzept müssen jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer einer solchen Jagd sowie auch den Fahrerinnen und Fahrern der Erntemaschinen vorher gründlich erläutert werden. Die Ergänzung dieser Erläuterung durch eine schriftliche Übersicht ist zielführend. Eine Erntejagd ist eine Gesellschaftsjagd – es gelten die auf der Rückseite des Jagdscheins abgedruckten Verhaltensregeln. Eine flächenindividuelle Planung im Vorfeld der Jagd unter Einbeziehung aller Beteiligten spart später Zeit und vermeidet unnötige Hektik.
- 3. Schussabgaben sollten ausschließlich aus erhöhter Position, idealerweise von Drückjagdböcken (gemäß UVV Jagd) aus, erfolgen. Auf Kugelfang ist zwingend zu achten. Vermeiden Sie auf Erntejagden grundsätzlich weite Schüsse.
- 4. Schießen Sie niemals in die Erntefläche oder in Richtung der Erntemaschinen.
- 5. Sorgen Sie für ausreichenden Sicherheitsabstand, sowohl zwischen den Schützen selbst als auch zwischen den Schützen und der Erntemaschine. Legen Sie den erlaubten Schusswinkel für jeden Stand fest.
- 6. Tragen Sie möglichst auffällige Warnkleidung am Oberkörper und auf dem Kopf.
- 7. Der begleitende Einsatz einer Kameradrohne ermöglicht die Eingrenzung der Aufenthaltsorte von Schwarzwild und kann entscheidend zu einer erfolgreichen Jagd beitragen.
- 8. Halten Sie das Material zur Beprobung der erlegten Stücke in ausreichender Menge parat. Auch scheinbar gesunde Wildschweine können bereits mit der Afrikanischen Schweinepest infiziert sein. Aus diesem Grund ist es ratsam dafür zu sorgen, dass möglichst wenig Jagdteilnehmerinnen und Jagdteilnehmer in direkten Kontakt mit den erlegten Stücken kommen. Zentrales Aufbrechen und die Verfügbarkeit von geschlossenen Transportbehältnissen ist hier dringend angeraten.
Gemäß dem Leitfaden zur Bejagungsstrategie im Rahmen der ASP-Bekämpfung in Brandenburg dürfen Erntejagden in den direkt von der ASP betroffenen Gebieten (Kerngebiete und weiße Zonen) grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn diese Gebiete mit einem festen Zaun komplett umschlossen sind und eine entsprechende behördliche Anordnung vorliegt. Erntejagden sollten nur durchgeführt werden, wenn umfassende Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden und dabei gewährleistet wird, dass möglichst alle in der jeweiligen Agrarfläche befindlichen Wildschweine erlegt werden. Eine geeignete Herangehensweise zur Erreichung dieses Ziels ist die Umzäunung beziehungsweise Parzellierung der jeweiligen Fläche im Vorfeld der Bejagung, zum Beispiel mit Hilfe eines Bauzauns (Höhe=120 cm), wie er auch provisorisch bei der Begrenzung der Kerngebiete und weißen Zonen zum Einsatz kommt. Wird dieser Zaun mit undurchsichtigen Planen ergänzt, stellt er eine wirkungsvolle Barriere für Wildschweine dar und ermöglicht die Lenkung der Tiere in eine bestimmte Richtung. Eine vorherige Drohnenbefliegung gibt Aufschluss über die konkrete Zahl der anwesenden Wildschweine in der jeweiligen Fläche und ermöglicht im Nachgang eine Erfolgskontrolle.
Von herkömmlich durchgeführten Erntejagden, deren Erfolg oft davon abhängt, an welcher Stelle das Schwarzwild die Kultur verlässt und bei denen nur ein geringer Teil der anwesenden Wildschweine erlegt werden kann, sollte dringend Abstand genommen werden. Denn dies hätte zum einen zur Folge, dass die überlebenden Wildschweine auf der Flucht möglicherweise den Erreger weitertragen. Zum anderen lernen Wildschweine mit jeder Erfahrung dazu und die Bejagung erfahrener Stücke wird zukünftig immer schwieriger. Ist eine entsprechende Vorbereitung und Durchführung nicht möglich, sollte aus genannten Gründen auf die Erntejagd verzichtet und stattdessen versucht werden, das Schwarzwild mittels Fallenfang zu entnehmen.
Für die Beratung der Kreise und der Jägerinnen und Jäger zur Planung und Durchführung von Erntejagden nach diesen Grundsätzen stehen Dr. Egbert Gleich (egbert.gleich@lfb.brandenburg.de) und Dr. Carl Gremse (carl.gremse@lfb.brandenburg.de) zur Verfügung.
Außerhalb der Kerngebiete und weißen Zonen können gut organisierte Erntejagden eine geeignete Jagdvariante darstellen, um zur Reduzierung der Schwarzwildbestände beizutragen. Auch wenn die aktuelle ASP-Situation den Erfolgsdruck auf die Brandenburger Jägerinnen und Jäger zusätzlich erhöht, steht immer die Sicherheit an erster Stelle. Eine optimale Vorbereitung ist der beste Weg zur Vermeidung von Unfällen. Aus diesem Grund wird die Einhaltung folgender Sicherheitsvorkehrungen dringend empfohlen:
- 1. Öffentliche Straßen und Wege im Umkreis der zu bejagenden Fläche sollten mit Warnhinweisen versehen werden. Bitten Sie ggf. die lokalen Behörden um Unterstützung.
- 2. Die Jagdstrategie und das Sicherheitskonzept müssen jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer einer solchen Jagd sowie auch den Fahrerinnen und Fahrern der Erntemaschinen vorher gründlich erläutert werden. Die Ergänzung dieser Erläuterung durch eine schriftliche Übersicht ist zielführend. Eine Erntejagd ist eine Gesellschaftsjagd – es gelten die auf der Rückseite des Jagdscheins abgedruckten Verhaltensregeln. Eine flächenindividuelle Planung im Vorfeld der Jagd unter Einbeziehung aller Beteiligten spart später Zeit und vermeidet unnötige Hektik.
- 3. Schussabgaben sollten ausschließlich aus erhöhter Position, idealerweise von Drückjagdböcken (gemäß UVV Jagd) aus, erfolgen. Auf Kugelfang ist zwingend zu achten. Vermeiden Sie auf Erntejagden grundsätzlich weite Schüsse.
- 4. Schießen Sie niemals in die Erntefläche oder in Richtung der Erntemaschinen.
- 5. Sorgen Sie für ausreichenden Sicherheitsabstand, sowohl zwischen den Schützen selbst als auch zwischen den Schützen und der Erntemaschine. Legen Sie den erlaubten Schusswinkel für jeden Stand fest.
- 6. Tragen Sie möglichst auffällige Warnkleidung am Oberkörper und auf dem Kopf.
- 7. Der begleitende Einsatz einer Kameradrohne ermöglicht die Eingrenzung der Aufenthaltsorte von Schwarzwild und kann entscheidend zu einer erfolgreichen Jagd beitragen.
- 8. Halten Sie das Material zur Beprobung der erlegten Stücke in ausreichender Menge parat. Auch scheinbar gesunde Wildschweine können bereits mit der Afrikanischen Schweinepest infiziert sein. Aus diesem Grund ist es ratsam dafür zu sorgen, dass möglichst wenig Jagdteilnehmerinnen und Jagdteilnehmer in direkten Kontakt mit den erlegten Stücken kommen. Zentrales Aufbrechen und die Verfügbarkeit von geschlossenen Transportbehältnissen ist hier dringend angeraten.
Wichtige Hinweise zur Prävention und Verhaltensmaßregeln wurden vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV) unter Afrikanische Schweinepest zusammengestellt. Gleichzeitig informiert auch das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) über das aktuelle Tierseuchengeschehen im Bereich der anzeigepflichtigen Afrikanischen Schweinepest.
Wichtige Hinweise zur Prävention und Verhaltensmaßregeln wurden vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV) unter Afrikanische Schweinepest zusammengestellt. Gleichzeitig informiert auch das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) über das aktuelle Tierseuchengeschehen im Bereich der anzeigepflichtigen Afrikanischen Schweinepest.
Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen
- Beiträge
- Downloads
- Veröffentlichungen
- Beiträge
- Aktuelles zu Afrikanische Schweinepest in Brandenburg
- Schweinehaltung beim Auftreten der Afrikanischer Schweinepest
- Kolloquium zur Afrikanischen Schweinepest in Brandenburg
- Downloads
- Übersicht Aufwandsentschädigungen für Jagd, Fallwildsuche und Entnahme von Schwarzwild aus den Restriktionszonen (82.0KB)
- Erlass zur Gewährung Abgabeprämie für erlegtes, nicht marktfähiges Schwarzwild (303.9KB) Stand: 29. Juni 2023
- Antrag auf Auszahlung einer Abgabeprämie für Schwarzwild (43.9KB) Stand: 29. Juni 2023
- Erlass zur Gewährung einer Bachenprämie für erlegtes weibliches Schwarzwild der Altersklassen 1 und 2 (289.0KB) Stand: 29. Juni 2023
- Antrag auf Auszahlung einer Bachenprämie für Schwarzwild (49.4KB) Stand: 29.Juni 2023
- Allgemeinverfügung zur Aufhebung des Verbotes, Saufänge ohne vorangegangenes Genehmigungsverfahren zu betreiben, und zur Aufhebung des Verbotes, auf Schwarzwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm im Rahmen der Fangjagd zu schießen sowie die vorgeschriebenen Energiewerte zu unterschreiten (300.3KB) Bekanntmachung vom 16. März 2022 im Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 14 vom 13. April 2022
- Änderung der Allgemeinverfügung zu Saufängen und zur Fangjagd (164.7KB) Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 19 vom 17. Mai 2023
- Anzeigeformular zum Betrieb von Saufängen in ASP-Gebieten (114.3KB) Bekanntmachung vom 16. März 2022 im Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 14 vom 13. April 2022
- Antrag zum Betrieb eines Schwarzwildfangs (110.4KB) 03. April 2020
- Veröffentlichungen
- Praxisleitfaden Schwarzwildfang
Seite drucken